Neues vom Steuer(n)mann für 2017

x-Network-Mitglied zu sein hat viele Vorteile. Einer davon zeigte sich beim Zmorge am 26. Januar 2017. Da informierte uns unser Steuer(n)mann Arno Rolny, Inhaber und Partner der Rolny & Partner AG – Steuerexperten, Treuhandexperten in Stäfa, über die aktuellen Neuerungen bei den Steuern.

Er startete mit Benjamin Franklins berühmtem Zitat, nach dem „nichts auf dieser Welt sicher sei, außer dem Tod und der Steuer“, um sogleich den Beweis dafür zu liefern, dass die  Steuerämter stets bemüht sind Franklins Satz aus dem Jahr 1789 auch künftig Geltung zu verschaffen. Kompetent und sattelfest stellte Arno Neuerungen in sechs Bereichen vor:

  1. FABI: Beschränkung des Fahrkostenabzugs, Neuerungen beim Ausfüllen des LohnausweisesMit der Zustimmung zu FABI haben Volk und Stände auch die Beschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz (sog. Pendlerabzug) auf maximal Fr. 3‘000.00 bei der Direkten Bundessteuer angenommen. Etliche Kantone haben diese Beschränkung bereits übernommen.Sie bringt Besitzern von Geschäftsfahrzeugen weitreichende Nachteile, weil sie den Anteil der Entschädigung für ihren Arbeitsweg, der Fr. 3.000.- Fr. übersteigt, versteuern müssen – zusätzlich zum Privatanteil des Fahrzeugs in Höhe von 9,6%. Ein Pendler mit einem Firmenfahrzeug im Wert von 52.000.- Fr. und einem täglichen Fahrtweg von 25 Km einfach muss künftig 4.700.- Fr. mehr versteuern. Inwieweit ein Firmenfahrzeug dann noch sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Geprüft werden muss auch, wie sich die Situation bei AußendienstmitarbeiterInnen zeigt. Dagegen sollten Spesenreglemente weiterhin gültig bleiben – zumindest vorerst.
  2. Was ist noch Hausrat, was steuerbares Vermögen.Ein aktueller Entscheid im Kanton Zürich verschärft die Zuordnung von wertvollen Hausratgegenständen, wie z.B. Uhren, Schmuck, Bilder, Oldtimer oder Weine. Diese waren bislang nur dann als Vermögen zu versteuern, wenn es sich um eigentliche   Sammlungen handelte. Nun gilt: werden solche Gegenstände separat versichert, so können sie nicht zur normalen Wohnungseinrichtung gezählt werden.
    Es ist ratsam einen Betrag in der Steuererklärung anzugeben. Deklarierte Vermögenswerte können, wenn eine Veranlagung rechtskräftig worden ist, nicht mehr revidiert werden.
  3. Kinderabzug nach Stichtag
    Massgebend für den Kinderabzug sind die Verhältnisse am 31.12.2016: War ein Kind am 31.12. in der Ausbildung, ist ein Abzug möglich, war die Ausbildung am 29.12. beendet, nicht.
  4. Sackgeldjobs
    Zurückgebunden wurden Begehrlichkeiten der AHV: So muss für Jugendliche bis zu einem Jahreslohn von Fr.750.00 keine AHV mehr abgerechnet werden (seit 1.1.2015). Dafür müssen 3 Voraussetzungen erfüllt sein:

    • Der Arbeitnehmer wird im betreffenden Jahr höchstens 25-Jährig.
    • Der Arbeitnehmer verlangt nicht, dass die Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden.
    • Der Lohn darf maximal 750.- Fr. pro Jahr und Arbeitgeber betragen.
  5. Lohn oder Dividende
    Der gesetzeswidrigen Praxis der AHV-Ausgleichskassen, Dividenden als Lohn umzuqualifizieren, hat das Bundesgerichts (StE: 9c 837/2014) einen Riegel geschoben: Erscheint der Lohn für die konkrete Arbeitsleistung als angemessen (Vergleich mit Dritten) und wird er auch steuerlich so akzeptiert, bleibt kein Raum für die AHV, um eine als zu hoch empfundene Dividende umzuqualifizieren.
  6. Verschärfung bei der Verrechnungssteuer:
    Ausschüttungen von einer juristischen Person an den Anteilsinhaber oder diesem nahestehende Personen unterliegen der VST. Wird der Privatanteil (z. B. für die private Benützung des Geschäftsautos) nicht verbucht, liegt ein sog. geldwerter Vorteil vor. (Privatanteil z.B. bei 100.000.- Fr. beträgt 9.6% = 9.600.- Fr.)
    Bei einer Überprüfung (Revision) wird dieser Betrag als Gewinn in der Firma aufgerechnet und auch besteuert. Dazu kommt, dass der Privatanteil als ausbezahlt gilt und der VST unterliegt. Es müssen somit 3.360.- Fr. (=35%) zusätzlich abgeliefert werden. Deklariert der Inhaber dieses Einkommen in seiner Steuererklärung nicht, so kann er die VST nachträglich nicht mehr zurückfordern.

Rechtshinweis: Die Wiedergabe dieser Punkte versteht sich als Dokumentation des Zmorge im x-network, aber NICHT als Steuer- oder Rechtsberatung im eigentlichen Sinne. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und erfolgt ohne Gewähr.

Für eine kompetente und rechtssichere steuerliche Beratung steht Arno Rolny gerne zur Verfügung:

Rolny & Partner AG
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